AGB -Vermietung
Stand: September 2022
- 1 Allgemeines
- Für alle Vermietungen und die damit zusammenhängenden Leistungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrages unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter, soweit er Unternehmer ist, deren Geltung auch für die nachfolgenden künftigen Vermietungsgeschäfte zwischen den Parteien an, soweit nicht bei Vertragsabschluss andere Bedingungen von AGSEC GmbH einbezogen werden.
- Abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters gelten nur, wenn AGSEC GmbH diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein Schweigen von AGSEC GmbH gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Etwaigen anderen Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss, Vertragsdauer
- Vermietet wird/werden der/die in dem Vertrag näher bezeichnete/n Mietgegenstand/Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Bei Verträgen über mehrere Mietgegenstände ist AGSEC GmbH berechtigt, diese auch einzeln oder nacheinander zu übergeben. Jede Teilleistung gilt als selbstständiges Geschäft.
- Der Vertrag kommt mit Unterschrift durch die Parteien oder durch Ausführung von AGSEC GmbH auf Bestellung des Mieters zustande. AGSEC GmbH verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.
- Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Vertrag ist für beide Seiten während der Vertragsdauer unkündbar. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen ist der Mietvertrag beidseits ordentlich kündbar
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag mit Ablauf des folgenden Tages,
- wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
- Wurde der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und gleichzeitig eine Mindestmietdauer vereinbart, so ist der Vertrag für beide Seiten während der Dauer der Mindestmietzeit unkündbar; nach Ablauf der Mindestmietzeit ist der Mietvertrag unter Einhaltung der unter Ziffer 3. geregelten Kündigungsfristen kündbar.
- Das Recht beider Vertragsparteien, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt beidseits unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten AGSEC GmbH liegt unbeschadet sonstiger Gründe insbesondere dann vor, wenn
- a) der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- b) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- c) der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung, insbesondere § 3 dieses Vertrages trotz Abmahnung verstößt oder
- d) der Mieter zahlungsunfähig wird, d. h., nicht mehr in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen oder seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder seiner Inhaber gestellt wird.
AGSEC GmbH ist im Falle der fristlosen Kündigung berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters abzuholen. Der Mieter hat den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen. Die AGSEC GmbH aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Beträge, die AGSEC GmbH durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
- Jede Kündigung hat zur Wirksamkeit in Textform erfolgen.
- 3 Pflichten des Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich,
- a) die vereinbarte Miete, Versicherung und Nebenkosten pünktlich und vollständig zu leisten;
- b) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß unter größtmöglicher Schonung zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen, sowie sämtliche rechtlichen Bestimmungen nebst einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften zu beachten;
- c) die Mietsache bei Einsatz von Personal nur durch zuverlässige sowie von ihm unterwiesene Personen nutzen zu lassen;
- d) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (z. B. Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen, soweit dieses während der Dauer der Nutzung erforderlich wird;
- e) seine Obhutspflichten einzuhalten, insbesondere Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen sämtliche Witterungseinflüsse und Feuer, Diebstahl, Raub, Vandalismus sowie sonstiger unerlaubter Handlungen Dritter zu treffen, dies unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Gefahren der Umgebung des Einsatzortes
Die Obhutspflicht zur Mietsache verbleibt bis zur Rückgabe an AGSEC GmbH bei dem Mieter. Holt AGSEC GmbH die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht ab, so hat der Mieter von AGSEC GmbH unverzüglich die Abholung erneut zu verlangen.
Der Mieter wird im Rahmen seiner Obhutspflicht die Mietsache zwecks Meidung von Schäden oder Folgeschäden bei wesentlichen Mängeln oder objektiv gebotenen Zweifeln an der weiteren Einsatzfähigkeit unverzüglich stilllegen;
- f) die Mietsache nur an geeigneten Orten unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse auf- und/oder abzustellen, dort zu verwenden sowie sich von deren Eignung zuvor zu vergewissern;
- g) AGSEC GmbH den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache auf Verlangen nachzuweisen. Der Einsatz der Mietsache außerhalb des vereinbarten Einsatzortes bedarf stets der schriftlichen Zustimmung von AGSEC GmbH;
- AGSEC GmbH darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
- Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
- Der Mieter darf die Mietsache ohne schriftliche Erlaubnis von AGSEC GmbH weder weitervermieten, noch an Dritte sonst wie zur Nutzung überlassen.
- Die Eigentumshinweise an der Mietsache dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter wird keine eigene oder nicht durch AGSEC GmbH zugelassene Werbung an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.
- Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, AGSEC GmbH unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
- 4 Übergabe der Mietsache
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird AGSEC GmbH oder ein von AGSEC GmbH beauftragter Dritter den Mietgegenstand an den vereinbarten Einsatzort verbringen. Die Übergabe an dem vereinbarten Einsatzort erfolgt in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand nebst den erforderlichen Unterlagen.
- Ist der An- und/oder Abtransport durch AGSEC GmbH vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten und gefahrlosen Zugang zur Verlade-/Aufbaustelle am vereinbarten Einsatzort Sorge. Der Mieter stellt sicher, dass ein Entladen der Mietsache ohne Anfall von Wartezeiten gefahrlos möglich ist.
- Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll/Lieferschein den Zustand der übernommenen Mietsache nebst Zubehör. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung durch den Mieter AGSEC GmbH schriftlich anzuzeigen.
- Kommt AGSEC GmbH mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit von AGSEC GmbH ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich AGSEC GmbH zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
- 5 Berechnung und Zahlung der Miete
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Miete versteht sich ausschließlich für die Mietsache selbst. Alle Nebenkosten für Auf- und Abbau, Transport, Verschleißteile, Montage, Befestigung, Kraft- und Betriebsstoffe, Versicherung, Dienstleistungen, Reinigung etc. werden gesondert zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- a) Mieter ohne Debitorenkonto: Die Miete, die Nebenkosten und die Umsatzsteuer sind im Voraus ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Der Mieter ist gehalten, nach Aufforderung erneut eine Vorauszahlung zu leisten. Die erste Vorauszahlung muss AGSEC GmbH vor Lieferung nachgewiesen werden.
- b) Mieter mit Debitorenkonto: Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug von Skonto sofort fällig.
- c) Gerät der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist AGSEC GmbH berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
- d) AGSEC GmbH ist zur Erteilung von angemessenen Zwischen- oder Vorschussrechnungen berechtigt.
- Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter hinsichtlich anderen zwischen ihm und AGSEC GmbH bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug, ist AGSEC GmbH berechtigt, die Mietsache wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, AGSEC GmbH oder von AGSEC GmbH bevollmächtigten Personen/Unternehmen den Zutritt zu der Mietsache und deren Abtransport zu ermöglichen.
- Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, in dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an AGSEC GmbH ab. AGSEC GmbH nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von AGSEC GmbH wird der Mieter unverzüglich den Namen des Auftraggebers – bzw. bei natürlichen Personen Namen und Vornamen – dessen vollständige Firmierung und Adresse benennen. Im Falle des Zahlungsverzuges ist AGSEC GmbH berechtigt, die Abtretung jederzeit gegenüber dem Auftraggeber offen zu legen.
- Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Mieters gegenüber Forderungen von AGSEC GmbH besteht nur dann, wenn dem Mieter ein unbestrittener, ein rechtskräftig festgestellter Anspruch oder ein Gegenanspruch aus dem zu Grunde liegenden Mietvertrag zusteht.
- 6 Ende der Mietzeit, Rücknahme der Mietsache
- Der Mieter wird bei Beendigung des Mietvertrages die Mietsache nebst Zubehör vollständig, gereinigt, vollgetankt und frei von ihm verschuldeten Schäden zurückgeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem zuvor beschriebenen Zustand, ist AGSEC GmbH berechtigt, diesen auf Kosten des Mieters herzustellen.
- Bei Abholung durch AGSEC GmbH oder einem von AGSEC GmbH beauftragten Dritten am Einsatzort ist die Mietsache vom Mieter zu der vereinbarten Zeit, in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden seitens AGSEC GmbH Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
- Bei Rückgabe ist von den Vertragsparteien oder den von ihnen Bevollmächtigten ein Übergabeprotokoll/Abholschein zu fertigen. Hierin sind etwaige Schäden oder Mängel aufzunehmen.
- Kann die Rückgabe/Abholung auf Grund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so steht AGSEC GmbH für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des täglichen – durchschnittlichen – Mietzinses zu. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens; z. B. zusätzliche Anfahrtskosten, bleibt seitens AGSEC GmbH unberührt.
- 7 Mängel der Mietsache/Haftungsbegrenzung Vermieter
- AGSEC GmbH wird Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, nach ihrer Wahl auf eigene Kosten beseitigen oder eine Ersatzmietsache stellen. Der Mieter hat AGSEC GmbH Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Zeit zu beseitigen oder eine Ersatzmietsache zu stellen. Nach schriftlicher Bestätigung von AGSEC GmbH kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. AGSEC GmbH trägt dann die erforderlichen Kosten.
- Eine vereinbarte Mietzeit verlängert sich in vorgenannten Fällen um diejenige Zeit, die von der Anzeige des Mangels bis zur Beseitigung desselben bzw. Stellung einer Ersatzmietsache verstreicht. Eine Miete ist für diese Dauer nicht zu entrichten, sofern der Mieter die Mietsache nicht einsetzt.
- Lässt AGSEC GmbH eine vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung oder Stellung einer Ersatzmietsache verstreichen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt. Gleiches gilt im Falle des Fehlschlagens einer Mangelbeseitigung. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche gegen AGSEC GmbH, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- a) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AGSEC GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- b) schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- c) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von AGSEC GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
- d) soweit AGSEC GmbH nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung von AGSEC GmbH ausgeschlossen.
- AGSEC GmbH haftet weder für eine fehlerhafte Bedienung des Mietgegenstandes noch dafür, ob dieser für Zwecke des Mieters nach Art, Größe, Ausführung und Ausstattung geeignet ist.
- 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache/Haftung des Mieters
- Im jedem Schadensfall hat der Mieter AGSEC GmbH unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte (vollständige Firmierung oder Name und Vorname nebst Adressen) des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen unerlaubten Handlungen sowie bei Verkehrsunfällen ist seitens des Mieters ergänzend unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
- Bei Beschädigungen oder starker Verschmutzung der Mietsache, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (z. B. unterlassenes Abdecken bei Spritz-, Maler-, Schweißarbeiten etc.) oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln
oder Unterlassen, trägt der Mieter sämtliche Instandsetzungskosten, insbesondere bestehend aus Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reinigungskosten. Darüber hinaus trägt der Mieter den nachweislich entstandenen Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung.
- Bei vom ihm verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache wird der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises leisten, soweit die Vertragsparteien nicht eine hiervon abweichende Haftungsbegrenzungsvereinbarung geschlossen haben
- Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
- Soweit Dritte gegenüber AGSEC GmbH Ersatzansprüche wegen vom Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen verschuldeter Personen-, Sach- oder Vermögensschäden geltend machen, wird der Mieter AGSEC GmbH in Höhe der berechtigten Forderungen freistellen.